Hamburger Tabelle

Hamburger Tabelle

Seit 1983 stellt die Hamburger Tabelle ein Hilfsmittel, welches zur Berechnung von Mietminderungen verwendet wird, dar. Die Hamburger Tabelle wurde vom Landgericht Hamburg als eine Art Rechenanleitung genutzt. Allerdings zählt die Hamburger Tabelle nicht zu den verbreiteten Mietminderungstabellen, an denen sich die gerichtliche Rechtsprechung in der Regel orientiert.

Eine Mietminderung muss laut Gesetz immer angemessen sein. Mieter und Vermieter haben daher häufig ein Problem, denn eine allgemeingültige Berechnungsgrundlage existiert nicht. Sehr häufig fällen die Gerichte in ähnlichen Fallkonstellationen abweichende Urteile.

Die Hamburger Tabelle wurde mit Urteil des Hamburger Landgerichts vom 24.05.1983 (Az. 16 S 332/82, vgl. WuM 1983, 290) erstmals bekannt. Entwickelt wurde die Hamburger Tabelle von einem Sachverständigen namens Kamphausen. Im dort verhandelten Fall ging es um eine größere Mietwohnung, bei der einige Zimmer Mängel aufwiesen. Die unterschiedlichen Mängel mussten gegeneinander abgewogen werden.

Für jeden Raum in der Wohnung setzte das Gericht einen anderen Wohnwert fest. Dabei spielten die Nutzungsart und die Größe eine Rolle. Welcher Mietanteil auf den jeweiligen Raum angerechnet werden sollte, musste als erstes ermittelt werden. Beispielsweise wurde aufgrund der Nutzung und Größe das Wohnzimmer mit 28 % der Miete bedacht. Als nächstes musste ermittelt werden, inwieweit der Nutzungsanteil eingeschränkt wurde. In diesem Fall ergab sich eine Nutzungseinschränkung von rund 12 %. Die Mietminderungsquote wurde entsprechend auf den Mietanteil von 28 % des Wohnzimmeranteils ebenfalls mit 12 % berechnet. Bei einer Bruttomiete von 500 Euro wurde der Wohnwert des Wohnzimmers mit 28 % auf 140 Euro festgesetzt. Aus den 140 Euro ergab sich mit 12 % eine Wertminderung von 16,80 Euro.

In diesem konkreten Fall wurden die berechneten Werte in der Hamburger Tabelle niedergelegt. Auf das Wohnzimmer entfiel entsprechend ein Wohnwert von 28%, auf das Schlafzimmer von 12 % und auf die Küche von 10 %.

Das Gericht stellte jedoch klar, dass nicht alle Werte der Räume einfach zusammengenommen werden dürften. Vielmehr sei eine Gesamtbetrachtung notwendig. Bei anderen Wohnungsgrößen, Raumaufteilungen oder Nutzungsarten müssten andere Prozentsätze angewandt werden. Die Prozentsätze bezogen sich ausschließlich auf den verhandelten Fall und könnten nicht auf jede beliebige Wohnung angewandt werden, da Wohn- und Größenverhältnisse völlig anders aussehen könnten.

Ein hoher Rechenaufwand war erforderlich, um die Hamburger Tabelle zu erstellen. Trotzdem sind die Zahlen nur bedingt auf andere Wohnungen übertragbar. Daher konnte sich die Hamburger Tabelle in der Rechtsprechung nicht durchsetzen und gilt nicht als allgemein anerkanntes Mittel zur Berechnung der Mietminderung. Zur Bewertung von Mietminderungen in beliebigen Fällen sind die Prozentsätze daher nicht geeignet.

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