Haftung des Maklers

Haftung des Maklers

Aus der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten kann sich eine Haftung des Maklers ergeben.

Kommt der Makler seiner Informationspflicht gegenüber einem Vertragspartner nicht nach, so muss er für eventuelle Folgen haften. Dies gilt beispielsweise, wenn Finanzierungsschwierigkeiten des Käufers dem Verkäufer nicht mitgeteilt werden oder eine Grundstückskontaminierung oder ein Schwammbefall des Hauses dem Käufer verschwiegen wird.

Bewertet ein Makler das Grundstück mit nur 50 % des Verkehrswertes oder erklärt dem Käufer fälschlicherweise, dass die Finanzierung zum Erwerb des Objektes gesichert ist, obwohl die vorhandenen Unterlagen das Gegenteil belegen, so verletzt er seine Beratungspflicht. Gleiches gilt, wenn der Makler den Verkäufer in Sicherheit darüber wiegt, dass der Verkauf seines Einfamilienhauses den Kaufpreis für den Neukauf einer Eigentumswohnung decken würde, obwohl dies nicht nachgewiesen werden kann. Aus diesen Fällen ergeben sich eventuell Schadenersatzansprüche durch die Verletzung des Maklervertrages. Die Schadenersatzsummen können ein Vielfaches der Maklerprovision ausmachen.

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