Fangnetz / Balkon

Mieter sind zum Schutz von Haustieren wie Katzen berechtigt, am Balkon der Mietwohnung ein Fangnetz anzubringen. Das Amtsgericht Köln entschied dies mit dem Urteil Az. 222 C 227/01.

Das Gericht hatte im Rahmen eines Ortstermins festgestellt, dass der Mieter ein solches Fangnetz an Ständern befestigt hatte, die lediglich mit der Balkonbrüstung verschraubt waren und ohne bleibende Schäden wieder völlig entfernt werden könnten. Zudem stellte das Fangnetz von außen keine optische Beeinträchtigung für die Fassade dar, da es kaum sichtbar wurde. Da weder eine optische Beeinträchtigung noch eine dauerhafte Veränderung an der Mietsache vorlagen, wurde die Klage des Vermieters, der gegen die Katzen-Auffang-Installation geklagt hatte, vom Gericht abgewiesen.

Hingegen bestätigte das Bayerische Oberste Landesgericht, dass per Beschluss einer Eigentümergemeinschaft das Anbringen eines Fangnetzes am Balkon verboten werden kann. Durch das Anbringen eines Fangnetzes zwischen zwei Etagen könne, auch ohne Mauerwerksbeschädigung das Gemeinschaftseigentum in einer Weise genutzt werden, die für andere Eigentümer nachteilig ist, führte das Gericht aus. Nach Meinung des Gerichts äußere sich der Nachteil im konkreten Fall zumindest in einer optischen Beeinträchtigung der Außenfassade. Dies würde das Maß der Akzeptanz, die andere Eigentümer aufbringen müssten, um ein geordnetes Zusammenleben zu sichern, übersteigen (BayObLG, Beschl. vom 03.04.2003, Az. 2Z BR 38/03).

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