Den Rahmen, der in der näheren Umgebung von Wohngebäuden und Wochenendhäusern prägend ist, verlässt ein Bauvorhaben als Boardinghouse hinsichtlich der baulichen Nutzungsart. So beschloss am 17. Juni 2016 das VGH München (Az. 9 ZB 14.1092).

Fallbeispiel zum Urteil

Mit der Klage wurde die Genehmigung für die Nutzungsänderung bei einem Einfamilienhaus, welches zu einem Boardinghouse mit drei Einheiten werden sollte, beantragt. Die Erteilung der Genehmigung wurde von behördlicher Seite abgelehnt, weil das Boardinghaus sich nicht in die nähere Umgebung einfügen würde. Das VG München wies auch die Klage gegen diese Entscheidung ebenfalls zurück. Das Gericht argumentierte, dass in dem betreffenden Gebiet eine überwiegende Nutzung zu Wohnzwecken vorherrsche und lediglich teilweise durch Wochenendhausnutzung geprägt wäre. Wenn die vom Kläger vorgesehene Nutzung erlaubt würde, so würde in dem Gebiet eine von der üblichen Wohn- bzw. Wochenendhaus-Nutzung abweichende Nutzungsart, welche einen gewerblichen Bezug hat, in das Gebiet eingebracht. Eine Entwicklung würde damit eingeleitet werden, die die vorhandene Prägung dieses Gebietes verändern könnte und in der Folge Fragen zur Erschließungssituation neu aufwerfen würde. Daher sei das Vorhaben des Klägers weder ausnahmsweise noch allgemein zulassungsfähig.

Folgen des Urteils

Der Kläger hatte also auch vor dem VGH keinen Erfolg. Die Richter verwiesen darauf, dass ein solches Vorhaben als Boardinghouse den Rahmen der baulichen Nutzung im Gebiet verlassen würde, da diese Nutzung einem Wohngebäude oder einem Wochenendhaus in keiner Weise entsprechen könne. Daher sei bodenrechtlich, mit beachtlichen Spannungen zu rechnen. Das Bodenrecht umfasst dabei natürlich auch das städtebauliche Planungsrecht. Spannungen würden vor allem daraus resultieren, dass Wohngebäude und Wochenendhäuser durch einen festen Kreis von Nutzern gekennzeichnet seien, während Boardinghäuser ebenso wie Ferienhäuser einem wechselnden Personenkreis zur Verfügung stünden. Eine erhöhte Unruhe in den Wohngegenden sei, durch die intensivere Boardinghouse-Nutzung durch ständig wechselnde Nutzer zu erwarten. Dies würde sich auf die Erschließungssituation auswirken.

Fazit zum Urteil

Boardinghouse-Nutzung stellt einen „Zwitter“ zwischen Gewerbe und Wohnen dar, so dass eine rechtliche Einordnung häufig schwer fällt. Die Zulassung für ein Boardinghouse in einer überwiegend wohnlich genutzten Gegend ist nur mit einem Nutzungskonzept, welches die geplante Nutzung stärker auf einen häuslichen, eigenständigen Bereich sowie auf eine vergleichsweise langfristige Nutzung ausgelegt ist. Je mehr das Nutzungskonzept zu einer hotel- oder ferienwohnungsähnlichen tendiert, desto geringer sind die Chancen für die Genehmigungserteilung.

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