§ Urteil: Immobilien-Inserate von Maklern – Angaben zum Energieausweis zwingend

Für die Angabe des Energiestatus einer Immobilie wie wesentliche Energieträger, Heizung und Baujahr, welches im Energieausweis genannt wird, ist gemäß § 16a EnEV der „Verkäufer“ einer Immobilie und nicht der Eigentümer zuständig. Daraus folgt, dass der verkaufende Makler in der Pflicht ist, stellte das LG München I im Urteil Az. 4 HK O 6347/15 vom 16.11.215 fest.

Fallbeispiel zum Urteil

Ein Makler klagte in diesem Fall gegen einen Wettbewerber, der es unterließ die Angaben zum wesentlichen Energieträger für die Beheizung des jeweiligen Objekts sowie die Angaben zum im Energieausweis angegebenen Baujahr des Objektes dem § 16a EnEV darzulegen. Der Kläger verlangte von dem beklagten Makler diese Geschäftspraxis zu unterlassen. Er berief sich auf das UWG und erwirkte entsprechend eine einstweilige Verfügung. Da der beklagte Makler aber die Auffassung vertrat, dass die Norm zu Energieangaben nicht für ihn als Makler bindend sein könne, kam die Sache vor Gericht. Die verhandelnde Kammer des LG München I gab allerdings dem Kläger Recht.

Auswirkungen dieses Urteils

Die Norm ist nach Ansicht des LG München so zu verstehen, dass mit dem Begriff „Verkäufer“ nicht der Immobilieneigentümer gemeint sein kann, sondern ganz klar der Makler angesprochen wird. Die Verpflichtung zur Informationsangabe liege somit beim Makler. Die Entscheidung begründeten die Richter vor allem durch den Sinn und Zweck der betreffenden Vorschrift, die dazu diene, sicherzustellen, dass die entsprechenden Informationen in jedem Immobilienangebot enthalten sind. Die Umsetzung der Vorgaben aus dem am 19.05.2010 vom Europäischen Parlament und Rat erlassenen Artikels 2 IV der Richtlinie 2010/31/EU müsse daher Verpflichtung für den Verantwortlichen in Sachen Verkaufs- oder Vermietungsannonce gestellt werden, um den gewünschten Effekt zu erreichen. Faktisch leer laufen würde die Verpflichtung zur Angabe des Energieausweises, wenn der Eigentümer zuständig wäre, da die meisten Wohnflächen in Ballungsräumen von Maklern angeboten werden. Die Intention des Gesetzgebers sei es schließlich gewesen, dass der Verkäufer, sprich der Makler, diese verpflichtende Vorschrift kennen und erfüllen müsse.

Fazit zur Rechtslage

Da die Rechtsprechung sich in dieser Art von Fällen noch uneinheitlich darstellt, ist Vorsicht geboten. In diesem Fall entschied das LG München I angelehnt an vorherige Urteile der Landgerichte Münster, Tübingen, Traunstein und Berlin. Am 03.12.2015 kam es allerdings zu einem völlig anderen Urteil des LG München (Az. 2 HK O 2089/15). Und auch das LG Berlin war mit Urteil Az. 52 O 204/15 vom 28.01.2016 anderer  Meinung. Es kommt also häufig auf den Einzelfall an und es empfiehlt sich daher für Makler, gemäß § 16a EnEV vorsichtshalber die entsprechenden Angaben in die Anzeigen für alle Immobilien aufzunehmen. Andernfalls läuft der Makler Gefahr, eine Unterlassungsklage von Wettbewerbern zu erhalten, deren Ausgang im Einzelfall durchaus ungewiss sein kann.

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