§ Urteil: Ferienwohnungen im Mischgebiet

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Gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m und  § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO stellen gewerbliche Wochenend- und Ferienwohnungen zulässige Immobilien in einem faktischen Mischgebiet dar. Als sonstige Gewerbebetriebe sind diese Immobilien aber allgemein zulässig. So entschied am 19.07.2016 das VGH Baden-Württemberg im Urteil Az. 5 S 2220/15.

Fallbeispiel zum Urteil

In einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren versuchte der Antragsteller, gegen ein benachbartes Bauvorhaben die sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung zu verhindern. Es handelte sich bei dem Bauvorhaben um Wohnungen und Appartments, die als Wochenend- und Ferienwohnungen in die gewerbliche Vermietung gehen sollten. Im Rahmen des Verfahrens machte der Antragsteller einen Gebietserhaltungsanspruch geltend. Der Antragsteller ging davon aus, dass in einem faktischen Mischgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO die gewerbliche Vermietung von Wochenend- und Ferienwohnungen entsprechend des Bauplanungsrechts unzulässig sei. Diesem Antrag gab das Gericht nicht statt und auch eine Beschwerde beim VGH Baden-Württemberg blieb erfolglos.

Die Auswirkungen des Urteils

Der VGH Baden-Württemberg ließ aufgrund der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren die Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit in Bezug auf die angesprochene Nutzung des Bauvorhabens letztlich offen. Nach Ansicht des Gerichts ist im Allgemeinen eine gewerbliche Vermietung von Wochenend- und Ferienwohnungen im faktischen Mischgebiet zulässig. Zwar handele es sich bei diesen Wohnungen und Appartements nicht um Wohngebäude im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, doch könnten sie als Beherbergungsbetriebe angesehen werden, da sie zum Zwecke des „zeitweiligen Freizeitwohnens“ vermietet würden. Zudem könne die gewerbliche Vermietung von Wochenend- und Ferienwohnungen im faktischen Mischgebiet auch unter dem Gesichtspunkt eines sonstigen Gewerbebetriebs gerechtfertigt werden.

Auswirkungen des Urteils

Aktuelle bauplanungsrechtliche Probleme bei temporären Wohnformen sind von der Entscheidung betroffen. In der Rechtsprechung hat sich aufgrund der Entscheidung des OVG Greifswald (Az. 3 L 212/12 vom 19.02.2014) die Auffassung durchgesetzt, dass nur solche Wohnformen unter den Wohnbegriff der BauNVO fallen, welche eine dauerhaft angelegte Häuslichkeit erfüllen. Seitdem stellt sich die dringliche Frage bei temporären Wohnformen nach der bauplanungsrechtlichen Zuverlässigkeit. Mit dem aktuellen Urteil des VGH Baden-Württemberg hat sich ein Gericht erstmals dafür ausgesprochen, gewerbliche Ferienwohnungen als sonstige Gewerbebetriebe einzustufen. Es wären erhebliche Erleichterungen bei der Nutzungszulassung zu erwarten, wenn sich diese Sichtweise durchsetzt. Bei sonstigen Gewerbebetrieben kommt es im Gegensatz zu Betrieben des Beherbergungsgewerbes nämlich nicht darauf an, ob neben der Unterkunftsbereitstellung zusätzlich beherbergungstypische Leistungen angeboten werden.

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