Zubehör

Zubehör

Gemäß § 97 BGB werden bewegliche Sachen, die einer Hauptsache zu wirtschaftlichen Zwecken zugeordnet werden, ohne deren Bestandteil zu sein, als Zubehör bezeichnet. Das Zubehör verfügt über das wichtige Merkmal, dass in der Verkehrsauffassung die Sache selbst auch als Zubehör betrachtet wird. So können z. B. Maschinen und sonstige bewegliche Betriebseinrichtungen eines Gewerbebetriebes als Zubehör angesehen werden. Bei landwirtschaftlichen Betrieben zählen die landwirtschaftlichen Geräte sowie das Vieh zum Zubehör. Auch Alarmanlagen in Eigentumswohnungen, auf dem Baugrundstück befindliches Baumaterial, Einbauküchen (sofern sie nicht Bestandteil des Hauses sind), Vorräte an Kohle, Gas und Öl, Fahrzeuge zum Transport von Gütern auf dem Grundstück, Maschinen auf Fabrikgrundstücken, Büroeinrichtungen auf für eben diese Zwecke genutzte Grundstücken sowie die Einrichtung von Gaststättenbetrieben sind Beispiele für Zubehör.

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