Seit dem 01.01.2004 hat die WoFIV (Wohnflächenverordnung) in Ablösung der II.BV ihre Gültigkeit. Diese Wohnflächenverordnung wird für die Berechnung von Wohnflächen in Wohnungen herangezogen. Diese Vorschriften sind in der aktuellen Form der WoFIV anwendbar:

  • In der aktualisierten Fassung kann nun die Wohnflächenermittlung nach den lichten Maßen zwischen einzelnen Bauteilen durchgeführt werden. Der ehemalige 3%ige Abzug für die Putzhöhe ist nun nicht mehr nötig.
  • Flächen von Erkern und Wandschränken werden nun, auch wenn diese Fläche weniger als 0,5 qm umfasst, bei der Grundflächenermittlung einbezogen.
  • In Bezug auf Terrassen wurden „abgedeckte Freisitze“ berechnet. Jetzt ist ein Sichtschutz keine Voraussetzung mehr. Jede Terrasse ist künftig bei der Wohnflächenberechnung anrechenbar. Balkone, Terrassen, Loggien und Dachgärten werden in der Regel mit einem Viertel zur Wohnfläche hinzugerechnet. Eine Anrechnung ist bis höchsten 50% zulässig, wobei dann allerdings ein besonderer Nutzwert vorliegen sollte.
  • Ebenfalls werden Grundflächen von Vormauerungen, Bekleidungen, Schornsteinen, Säulen und freistehenden Pfeilern nicht berücksichtigt, wenn eine Höhe von 1.50 m und eine Grundfläche von 0,1 qm nicht überschritten werden. Kann die Fläche allerdings als Ablage wie bei einer Vorwandinstallation genutzt werden, so muss die entstehende Fläche in die Wohnfläche eingerechnet werden.
  • Nicht beheizbare Wintergärten dürfen lediglich zur Hälfte der Wohnfläche zugerechnet werden. Beheizbare hingegen, können vollständig zur Wohnfläche hinzugerechnet werden.
  • Flächen unter Treppen, die unter 1 m hoch sind, werden zur Wohnfläche nicht hinzugerechnet. Bei Höhen von 1 bis 2 m wird die Fläche zur Hälfte, bei Höhen von mehr als 2 m erfolgt eine Anrechnung von 100%. Selbiges gilt für Dachgeschosse, wenn die Räume, die unter den Dachschrägen entstehen, die entsprechende Höhe aufweisen.

Comments are closed.