Werkvertrag

Werkvertrag

Während bei einem Dienstvertrag die Arbeitsleistung geschuldet wird, stellt gemäß BGB (§§ 631-650) ein Werkvertrag einen Vertrag dar, bei dem sich der Auftragnehmer zur fristgerechten Fertigstellung einer Sache oder zur Erreichung eines bestimmten Ziels gegen ein Festhonorar oder gegen ein den Regelwerken entsprechendes Honorar verpflichtet.  Im Falle von Architektenverträgen findet die HOAI, im Falle von Werkverträgen von Unternehmern und Handwerkern die VOB, Anwendung. Finden sich bei der Abnahme am Bauwerk Baumängel oder liegt nicht die vereinbarte Qualität vor, so ist der Auftraggeber berechtigt, zunächst innerhalb einer angemessenen Frist eine Nachbesserung zu verlangen. Sollte der Auftragnehmer innerhalb dieser Frist seiner Nachbesserungspflicht nicht nachkommen, können Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Diese Regelung gilt unabhängig von Ansprüchen, die sich aus der Gewährleistung, deren Fristen je nach Vertragsart unterschiedlich sind, ergeben. Die jeweilige Vergütung aus dem Werkvertrag ist, bei der Leistungsabnahme durch den Bauherrn / die Bauherrin zu entrichten. Der Auftragnehmer verfügt für Forderungen aus dem Werkvertrag über ein gesetzlich verbrieftes Pfandrecht an der erstellten Sache oder Leistung.

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