Nacherfüllung

Eine Nacherfüllung, bei der Mängel an einer erbrachten Leistung vom Handwerker oder Bauunternehmer beseitigt werden müssen, kann in einer Nachbesserung bestehen. Eine andere Alternative besteht in der Erbringung einer mängelfreien, neuen Leistung. Der Handwerker oder Bauunternehmer, der beauftragt ist, kann zwischen diesen beiden Alternativen der Nacherfüllung wählen. Für Baumängel an Bauleistungen, die bei der Bauabnahme festgestellt wurden, gilt gleiches.

Jeder Vertrag, der dem BGB-Werkvertragsrecht entspricht, fällt entsprechend auch unter das Recht nach VOB. Wird die angemahnte Nacherfüllung durch den Bauunternehmer oder Handwerker nicht fristgerecht durchgeführt, so kann nach geltendem Schuldenrecht der Bauherr eine „Selbstvornahme“, die dem Bauunternehmer in Rechnung gestellt wird, bei einem anderen Unternehmer beauftragen, ohne vorher eine Nachfrist setzen zu müssen. Als Alternative zur Nacherfüllung kann vom Auftraggeber auch eine Minderung der Vergütung erklärt werden.

Voraussetzung ist allerdings, dass die Beseitigung der Mängel für den Auftraggeber unzumutbar wäre oder einzig mit einem unverhältnismäßigen Aufwand möglich wäre und aus diesem Grund auch vom Auftragnehmer verweigert werden könnte. Der Werklohn kann in manchen Fällen bis zu 100% gemindert werden. Bei Bauwerken ist kein Rücktrittsrecht laut BGB vorgesehen, so dass auch in der VOB keines zu finden ist.

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