Mai
19
2017
Stundenlohnarbeiten müssen grundsätzlich nur dem Stundenumfang entsprechend dargestellt werden, um schlüssig dargelegt zu werden. Eine Differenzierung nach Tagen und Tätigkeiten in einem Stundennachweis wäre nicht erforderlich, so der Beschluss des BGH vom 05. Januar 2017 (Az. VII ZR 184/14).