Apr
20
2017
Auf eine „erweiterte Grundbucheinsicht“ hat ein Makler in eigener Sache nur Anspruch, wenn die ganz beträchtliche Wahrscheinlichkeit für die Entstehung eines Provisionsanspruchs durch Tatsachen belegt werden kann. So die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Az. I-3 Wx 270/16 vom…