Vorkaufsrecht

Wenn jemand ein Vorkaufsrecht innehat, so muss zunächst ihm ein Angebot im Sinne des vorgehenden Erwerbsrechts gegenüber anderen Käufern gemacht werden. Man unterscheidet hier zwischen:

  • Vertraglichem Vorkaufsrecht: Es handelt sich um einen notariellen Vertrag zwischen zwei Personen, der in der zweiten Abteilung des Grundbuches erfasst wird.
  • Gesetzliches Vorkaufsrecht: Im Einzelfall können Kommunen dieses Vorkaufsrecht wahrnehmen, wenn für eine Infrastrukturmaßnahme oder für öffentliche Zwecke ein Grundstück dringend benötigt wird.

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