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Wenn ein Bauherr eine Baugenehmigung für sein Grundstück erhalten hat, wird es notwendig mit den Baufahrzeugen auf das Grundstück zu kommen. Entsprechend kann es zu einem Notwegerechtsfall kommen, gegen den sich die Nachbarn nicht sperren können, entschied das BGH (Az. V ZR 138/14) mit Urteil vom 24.04.2015. 

Fallbeispiel zum Urteil

Der Eigentümer eines unbebauten Hanggrundstücks, welches von der öffentlichen Straße aus über einen Privatweg erreichbar war, wurde von seinen Nachbarn verklagt. Der Eigentümer wollte mit der Bebauung seines Grundstückes beginnen, doch die betroffenen Anlieger wollten dem Bauherrn das erforderliche Wegerecht verweigern. Daraufhin veränderte der Eigentümer den Bauplan, der für die Baugenehmigung eine Anbindung an das öffentliche Straßennetz notwendig machte. Die Anbindung sollte nun durch die Verlängerung des öffentlichen Weges auf der anderen Seite des Grundstücks erfolgen. Die erforderlichen Grunddienstbarkeiten und Baulasten für diese Maßnahme wurden dem Bauherrn zugestanden, eine Verlängerung des öffentlichen Weges wurde allerdings nicht ausgeführt. Gleichwohl erlangte der Beklagte eine bestandskräftige Baugenehmigung. Deshalb nutzte er weiterhin den Privatweg als Zufahrt zu seinem Grundstück. Ein Anlieger des Privatwegs klagte daraufhin auf Unterlassung der Nutzung. Der Fall ging durch mehrere Instanzen, wobei die Kläger in den ersten beiden Instanzen siegreich waren. Dem Beklagten wurde kein Wegerecht zuerkannt, da er sich nicht darauf berufen könne, dass sein Grundstück mit einem Fahrzeug nicht erreichbar sei, da die Wegverlängerung des öffentlichen Weges aufgrund technischer Probleme nicht möglich wäre. Der Grundstückseigentümer hätte sich sehenden Auges in diese Situation gebracht. Der BGH allerdings erteilte den Klägern eine Absage.

Begründung des Urteils vom BGH

Der BGH stellte klar, dass in diesem Fall durchaus ein Notwegerecht in Betracht komme, da das Grundstück ansonsten mit einem Fahrzeug nicht angefahren werden könne. Gemäß § 918 BGB sei dieser Aspekt aber nur zu berücksichtigen, sofern der Beklagte die Ursache durch sein eigenes Verhalten heraufbeschworen habe. In diesem Fall wäre allerdings keine Verbindung vorhanden gewesen. Daher könne diese auch nicht aufgehoben worden sein. Es stelle zudem keine Willkür des Grundstückseigentümers dar, wenn der Grundstückseigentümer sein Grundstück entsprechend der bestandskräftigen Baugenehmigung einer ordnungsgemäßen Nutzung gemäß § 917 BGB zuführe. Ein Recht auf Notwege bestehe allerdings nicht, wenn der Eigentümer des notleidenden Grundstücks ein rechtlich gesichertes Nutzungsrecht an anderen Grundstücken habe, was ihm eine ausreichende Verbindung zu seinem Grundstück ermögliche, um dieses ordnungsgemäß zu nutzen. Im vorliegenden Fall wäre zu klären, ob die Wegeverlängerung technisch möglich sei, was ja strittig sei.

Folgen des Urteils

Zur ordnungsgemäßen Nutzung eines Grundstücks ist grundsätzlich die Erreichbarkeit mit einem Fahrzeug als notwendig anzusehen. Diese Grundlage sollte von Anliegern bei den Verhandlungen über ein Wegerecht immer berücksichtigt werden.

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