§ Urteil: Frist für Nachbesserung läuft auch ohne fixes Datum

Die Frist für eine Mängelbeseitigung erfordert grundsätzlich keinen Endtermin. Mit dem Urteil Az. VIII ZR 49/15 vom 13.07.2016 stellte dies der Bundesgerichtshof (BGH) klar.

Fallbeispiel zum Urteil

Ein Küchenstudio, welches eine Einbauküche für zirka 83.000 Euro inklusiv Einbau an einen Kunden verkauft hatte, wurde in dem vorliegenden Fall verklagt. Der Käufer entdeckte zahlreiche, erhebliche Mängel und rügte diese zunächst fernmündlich an. Am 16. Februar des Kaufjahres bat der Käufer in einer E-Mail um die „schnelle Behebung“ dieser Mängel, die einer Inbetriebnahme der Küche im Wege stünden. Erst mit einem Schreiben am 11. März wurde dem Küchenstudio eine Frist zur Beseitigung der Mängel bis zum 27. März gesetzt.

Die Frist verstrich und der Käufer lehnte eine spätere Mängelbeseitigung ab. Am 31. März trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. In einem selbstständigen Beweisverfahren wurden die Mängel bestätigt und der Käufer klagte auf Erstattung des Kaufpreises, der zusätzlichen Kosten für den Rückbau und die Einlagerung der beanstandeten Küche. Erst der Bundesgerichtshof gestand den Klägern das Recht auf Erstattung zu.

Folgen des Urteils

Der BGH stellte sich mit diesem Urteil wieder einmal gegen die gängige Praxis in der Rechtsprechung, die vor einen Rücktritt vom Vertrag oder die Ersatzvornahme eine angemessene Mängelbeseitigungsfrist, die an ein bestimmtes Kalenderdatum gebunden ist, fordert.

Dem BGH genügt in diesem Fall für die Fristsetzung zur Nacherfüllung bereits die vorausgegangene Forderung zur „schnellen Behebung“ der Mängel nach §§ 323 Abs.1, 281 Abs. 1 BGB. Daher kam es aus Sicht der Richter auf die Kalenderfrist, die natürlich zu kurz bemessen war, nicht an. Der deutliche Ausspruch eines Nachbesserungsverlangens mit der Aufforderung, dieses innerhalb einer „angemessenen Frist“, „umgehend“ oder „unverzüglich“ zu erfüllen, enthalte bereits eine bestimmbare Frist. Entsprechend der Urteile des BGH vom 12. August 2009 (Az. VIII ZR 254/08) und vom 18. März 2015 (Az. VIII ZR 176/14) bedürfe es einer genauen Angabe eines bestimmten Endtermins oder eines bestimmten Zeitraums nicht.

Die gesetzliche Definition der „Frist“ erfordere keine Bestimmung eines Zeitraums, sondern es genüge, wenn dem Mängelschuldner klar gemacht würde, dass eine Nacherfüllung in absehbarer Zeit notwendig wäre und eine zeitliche Grenze einzuhalten werden solle. Eine zu kurz anberaumte Frist löst nach gängiger Rechtssprechung ebenfalls eine angemessene Frist aus und wird dann den Umständen entsprechend bestimmbar.

Fazit zum Urteil

Das Urteil des BGH wird aufgrund der identischen Wortlaute der einschlägigen werkvertraglichen und kaufvertraglichen Regelungen auch im Baurecht zur Anwendung kommen können. Die Durchsetzung von Kosten aus der Mangelbeseitigung scheiterte allerdings in der alltäglichen Praxis oft an ungenügenden Fristsetzungen ohne Endtermin. Nun könnte sich dies aufgrund des aktuellen Urteils natürlich ändern. Allerdings steht eine Bestätigung des Urteils noch aus, so dass zunächst besser Fristen mit Endtermin gesetzt werden sollten.

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