Grundbuchauszug

Die Eigentumsverhältnisse, auf dem Grundstück liegende Lasten und Rechte, die mit  dem Grundstück in Verbindung stehen, werden schriftlich in einem Grundbuch erfasst. Durchfahrtsrechte, Geh- und Wegerechte, Durchgangsrechte, Belastungen sowie die Größe des betreffenden Grundstücks sind im Grundbuch ebenfalls aufgeführt. Die Führung der Grundbücher obliegt den Amtsgerichten der jeweiligen Bezirke, welche Grundbuchämter unterhalten.

Der Grundbuchauszug stellt eine Abschrift aller Eintragungen, die ein Grundstück betreffen, dar. Da das Grundbuch kein öffentliches Register ist, kann natürlich nicht jeder Einsicht nehmen. Daher können Immobilienmakler, Immobiliengutachter oder Kaufinteressenten den Eigentümer eines Grundstücks nicht einfach durch Einsicht ins Grundbuch ermitteln. Auch finanzielle Belastungen bleiben für Außenstehende zunächst einmal ein Geheimnis. Nur ein Grundbuchauszug, der in Deutschland von bestimmten Personengruppen und unter bestimmten Voraussetzungen angefordert werden kann, gibt Aufschluss über alle Informationen rund um ein Grundstück.

Grundbuchauszug- wer kann einen anfordern?

Ein Grundbuchauszug beinhaltet Auskünfte zu den Vermögens- und Schuldverhältnissen. Da diese der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht werden dürfen, darf nur ein ausgewählter Personenkreis Einsicht in die Grundbuchdaten nehmen. Das Grundbuchamt hat bei der Erteilung eines Grundbuchauszugs allerdings einen gewissen Ermessensspielraum, da die gesetzliche Lage nur oberflächlich definiert ist. Grundsätzlich ist es folgenden Personen gestattet, einen Grundbuchauszug anzufordern:

  • Miteigentümer und Eigentümer eines Grundstücks
  • im Grundbuch erwähnte Personen wie Gläubiger oder Inhaber eines Wegerechts
  • Personen, die über eine gültige Vollmacht eines Berechtigten verfügen
  • Personen, die gemäß § 12 GBO (Grundbuchordnung) ein berechtigtes Interesse nachweisen können

Bei der Grundbucheinsicht spielt daher der Begriff „berechtigtes Interesse“ eine zentrale Rolle. Als berechtigtes Interesse kann bloße Neugier natürlich nicht bezeichnet werden, so dass Nachbarn, Mieter oder Personen, die sich schlicht für den Kauf des Grundstücks bzw. einer Immobilie interessieren, in der Regel keine Einsicht erhalten. Wer allerdings eine konkrete Kaufabsicht durch einen Vorkaufvertragsentwurf oder eine Maklerbestätigung nachweisen kann, dem wird in der Regel ein berechtigtes Interesse zugesprochen. Die Bewertung dieses Aspektes liegt allerdings im Ermessen des zuständigen Grundbuchamtes.

Einfacher Grundbuchauszug im automatisierten Abrufverfahren

Das auf Papier verfasste Grundbuch wird vielerorts durch das elektronische Grundbuch ersetzt. Diese Form des Grundbuches beschleunigt den Zugriff auf einen Grundbuchauszug erheblich. In Deutschland können berechtigte Personen seit einigen Jahren einen solchen automatisierten Grundbuchauszug beziehen. In einem zentralen Rechenzentrum werden alle Grundbuchdaten des elektronischen Grundbuches gespeichert. Im sogenannten „uneingeschränkten Abrufverfahren“ können Gerichte, Behörden, Notare, öffentlich bestellte Vermessungsingenieure und Immobiliengutachter sowie durch den Grundstückseigentümer bevollmächtigte Personen via Internet einen Grundbuchauszug anfordern. Für alle anderen Personengruppen gilt das eingeschränkte Abrufverfahren, bei dem ein berechtigtes Interesse klar nachgewiesen werden muss.

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