Eigenleistung

Alle Arbeitsleistungen, die der Bauherr persönlich erbringt, um den Ausbau oder Bau eines Gebäudes voranzutreiben, werden als Eigenleistung bezeichnet. Dabei kann es sich beispielsweise um Arbeiten an der sanitären Installation im Stecksystem, an der Ausfüllung von Gefachen oder an Selbstbau-Garagen handeln. Solche Eigenleistungen werden grundsätzlich dem Eigenkapital bei Immobilienfinanzierungen zugerechnet. Als Bewertung dienen vergleichbare Handwerkerpreise. Hilfskräfte, die zur Erbringung seiner Eigenleistung vom Bauherren eingesetzt werden, müssen bei der zuständigen Bau-Berufsgenossenschaft angemeldet werden, da der Bauherr im Sinne eines Unternehmers Arbeiter für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten beschäftigt.  Die beschäftigten Hilfskräfte sind namentlich zu nennen und Nachweise über die entsprechenden geleisteten Arbeitsstunden und Vergütungen vorzulegen. Von der Berufsgenossenschaft wird entsprechend ein Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung festgesetzt und muss vom Bauherren entrichtet werden. Mit dem Verstoß gegen die Melde- und Nachweispflicht würde der Strafbestand der Schwarzarbeit erfüllt, der mit Bußgeldern geahndet werden kann. Einzig der Bauherr und sein Ehepartner sind von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dies gilt auch für Tätigkeiten im Rahmen der Nachbarschaftshilfe, die unentgeltlich erfolgen und den Eigenleistungen hinzugerechnet werden. Bauherren können eine Eigenleistungsausfallversicherung abschließen, um sich gegen die Risiken der nicht Erbringung durch Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Tod absichern.

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