Auszug aus dem Baulastenverzeichnis

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Nur wenn ein Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht entspricht, darf ein Bauvorhaben durchgeführt werden. Beispielsweise muss ein Bauwerk so errichtet werden, dass alle erforderlichen Grenzabstände eingehalten werden. Zudem müssen alle notwendigen Einstellplätze auf dem Grundstück nachgewiesen werden. Hat ein Grundstück keine ausreichende Größe oder hat eine ungünstige Form, so genügt es nicht, dass der Bauherr die Erlaubnis der Nachbarn zum Unterschreiten des Grenzabstandes oder dem Abstellen des PKWs auf dem Nachbargrundstück einholt und nachweist. Schließlich müsste eine derartige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks auf Dauer gewährleistet sein. Außerdem muss auch sichergestellt sein, dass das Nachbargrundstück seinerseits bei einer Bebauung nicht eingeschränkt wird, weil die Fläche doppelt in Anspruch genommen werden müsste, was beispielsweise beim Grenzabstand nicht zulässig wäre. Eine Baulast dient dazu, einem Grundstückseigentümer (in diesem Fall dem Nachbarn) in einem bestimmten Umfang seine eigenen Rechte zugunsten eines Bauherrn einschränken zu können. Im Gesetz wird die Baulast als öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Eigentümers am sein Grundstück betreffenden Unterlassen, Dulden oder Tun, welches sich nicht aus dem Gesetz ergibt, definiert. Die tatsächlichen Verhältnisse werden durch eine Baulast nicht verändern, sondern es werden nur rechtliche Hindernisse ausgeräumt, die einem Bauvorhaben im Wege stehen könnten. Baulasten sind unwiderrufbar und werden entsprechend im Baulastenverzeichnis gelistet.

Anforderung von Auskünften zu Baulasten

Beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks können Baulasten wertbeeinflussend wirken. Ob auf einem Grundstück eine Baulast liegt, erfahren Bauherrn auf Anfrage durch einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis. Notare oder Immobiliengutachter, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können, haben die Möglichkeit, das Baulastenverzeichnis der meisten Bauordnungsämter auch online einsehen zu können. Wenn für die Bebauung eines Grundstücks die Eintragung einer Baulast erforderlich ist, so sollte der Entwurfsverfasser für das Bauvorhaben bereits bei der Anfertigung der Bauunterlagen entsprechende Schritte einleiten. Nach dem Eintrag der entsprechenden Baulast wird ein schriftlicher Auszug aus dem Baulastenverzeichnis erforderlich, der den Bauunterlagen hinzugefügt werden sollte. Dieser Auszug aus dem Baulastenverzeichnis ist kostenpflichtig und muss frühzeitig beantragt werden. Die Gebühren für den Eintrag einer Baulast bzw. die Gebühren für einen Auszug aus dem Baulastenverzeichnis richten sich nach dem jeweiligen Arbeitsaufwand und der Baugebührenordnung. Kostenlos sind fernmündliche oder mündliche Auskünfte über die Eintragungen im Baulastenverzeichnis möglich.

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