Auskunftsmitteilung der Gemeinde

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Zum Schutz gegen unzulässige Nutzung gemäß § 42 Abs. 10 BauGB ist die Gemeinde verpflichtet, im Bebauungsplan Flächen für Gehwege und Fahrwege sowie Leitungsrechte auszuweisen und diese gegebenenfalls in einer Auskunftsmitteilung dem Grundstücksbesitzer bzw. Bauherrn zugänglich zu machen.

Im Bebauungsplan müssen Flächen, die mit Fahr-, Geh- oder Leistungsrechten belastet sind, gesondert ausgewiesen werden. Der Grundstückseigentümer kann unter den in § 40 Abs. 2 aufgeführten Voraussetzungen verlangen, dass an solchen Flächen inklusive der erforderlichen Schutzstreifen für die Leitungsführungen ein Nutzungsrecht nach § 44 a begründet wird.

Wird für ein Grundstück die zulässige Nutzung geändert oder aufgehoben, so tritt damit natürlich eine gewisse Wertminderung des Grundstücks ein. Für diese Fälle ist eine entsprechende Entschädigung zulässig. Die Gemeinde ist auch in einem solchen Fall verpflichtet, dem Grundstückseigentümer auf Verlangen Auskunft zu erteilen, ob für sein Grundstück eine Änderung der zulässigen Nutzung vorgesehen ist und inwieweit ein vermögensrechtlicher Schutz in Kraft tritt.

Für ein geplantes Bauvorhaben ist daher die Einholung einer Auskunftsmitteilung der Gemeinde notwendig. Denn nur so kann die zulässige Nutzung von Grundstücksflächen sichergestellt werden. Zudem ist es auch notwendig, zu wissen, mit welchen Rechten Teile des Grundstücks belastet sein könnten. Für die Beantragung der notwendigen Bauunterlagen ist eine Auskunftsmitteilung der Gemeinde ebenfalls zwingend notwendig.

Die Auskunftsmitteilung der Gemeinde wird auch für die Erstellung eines Gutachtens durch den Immobiliengutachter benötigt. Von der Gemeinde wird die Auskunftsmitteilung auf Antrag ausgestellt. Diesen Antrag muss der Grundstückseigentümer rechtzeitig vor der Beantragung eines Gutachtens oder einer Baugenehmigung stellen, um eine Auskunftsmitteilung der Gemeinde zu erhalten.

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