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Abbruchantrag

Grundsätzlich muss der Abriss bzw. Abbruch eines Gebäudes bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Abbruchvorhaben und -verfahren, die beabsichtigt sind, müssen in allen Einzelheiten erläutert werden. Entsprechende Regelungen finden sich in der jeweils gültigen Landesbauordnung.

Darüber hinaus muss im Antrag der zuständige Abbruchunternehmer ersichtlich sein. Dieser muss über die notwendige Sachkenntnis und Erfahrung im Abbruchwesen verfügen, da im Abbruchsegment erhebliche Grundkenntnisse insbesondere in Sachen Immissionsschutz, Arbeitsschutz und Baustatik benötigt werden. Ferner muss eine fachgerechte Trennung, Entsorgung und Verwertung der anfallenden Abbruchmaterialien gewährleistet sein.

Viele Gemeinden fordern als Anlage zum Abbruchantrag einen genauen Lageplan, der Gebäude, Gebäudeteile und bauliche Anlagen, für die der Abbruch genehmigt werden soll, kennzeichnet. Schnitte, Grundrisse, Fotos und Ansichten sollten sofern vorhanden ebenfalls beigefügt werden.

Je nach Region dauert ein Genehmigungsverfahren unterschiedlich lange. Von den einzelnen Gemeinden wird in der Regel ein Monat als Bearbeitungszeitrau angegeben. Es fallen für die Erteilung der Abbruchgenehmigung Gebühren an, die beispielsweise in Nordrhein-Westfalen je nach Abbruchgebäudegröße 50 bis 1.500 Euro betragen können. Gebäude unter 300 Kubikmeter Rauminhalt benötigen keine Abbruchgenehmigung. Ebenso sind Abbrüche von Garagen, Schwimmbädern, Stellplätzen, untergeordneten Anlagenbauten und Einfriedungsmauern genehmigungsfrei.

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